1. Bestandteil der Ausbildung:

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag:

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung:

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

 Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, ohne bestandene Theoretische Prüfung der beantragten Klasse/n in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

  1. Entgelte Preisaushang:

Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.

Preisänderungen/Preisstetigkeit:

Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als 3 Monaten seit Vertragsabschluß fällig werden.

Der Grundbetrag bleibt hiervon unberührt.

  1. Grundbetrag und Leistungen:
  • Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:

Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts.


Erhebung von Teilgrundbeträgen bei Nichtbestehen der theoretischen oder praktischen Prüfung:

Weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist durch den Grundbetrag abgegolten. Erhebung eines zusätzlichen Grundbetrages nach nicht bestandener Praktischen Prüfung ist unzulässig.

Entgelte für Fahrstunden und Leistungen:

  • Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:

Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.                     

Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist:

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 1 Werktag vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe eines vollen Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen:

  • Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:

Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, fällig.

  1. Zahlungsbedingungen:

Soweit nicht anders vereinbart ist, wird der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- -und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen:

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung:

Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziff. 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

  1. Kündigung des Vertrages:

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden.

  • den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
  • wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

     Art der Kündigung:

 Eine Kündigung ist nur in Textform wirksam.

  1. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung:

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.  Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

  • Eine Bearbeitungspauschale von 35,–€, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt;
  • Voller Grundbetrag, wenn die Kündigung innerhalb von 12 Monaten nach Ausbildungsbeginn erfolgt und keine bestandene theoretische Prüfung vorliegt.

Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

  1. Einhaltung vereinbarter Termine:

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.

Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziff. 3b Abs. 3).

         Ausfallentschädigung:

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Fall das volle Fahrstundenentgelt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

  1. Ausschluss vom Unterricht:

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

  • wenn er unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
  • wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

         Ausfallentschädigung:

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung das volle Fahrstundenentgelt zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.                                                                                                                                          

  1. Behandlung von Ausbildungsgeräten und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

  1. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung:

Geht bei der Kraftradausbildung oder Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muß der Fahrschüler unverzüglich (an geeigneter Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen… Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

  1. Abschluss der Ausbildung:

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 Fahrlehrergesetz). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluß der Ausbildung. (§ 6 FahrschülerAusbildungsOrdnung)

Anmeldung zur Prüfung:

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

  1. Erfüllungsort:

Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule.

Gerichtsstand:

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Innland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.